LSG Baden-Württemberg: Verhandlungsanspruch bei Verbandmitteln bestätigt Open House dem Grunde nach unzulässig
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 26.02.2026, Az. L 5 KR 1918/25, entschieden, dass Leistungserbringern und Unternehmen, die Verbandmittel an gesetzlich Versicherte abgeben, ein Verhandlungsanspruch entsprechend § 127 Abs. 1 SGB V zusteht. Eine einseitige Vertragsvorgabe im Open House Verfahren ist danach dem Grunde nach unzulässig.
Für die Vertragslage in der Verbandmittelversorgung ist das von erheblicher praktischer Bedeutung. Leistungserbringer können sich auf einen gesetzlichen Anspruch auf Verhandlungen berufen. Zugleich kann die Entscheidung je nach Vertrags- und Abrechnungslage Anlass geben, Zahlungs- und Nachforderungsansprüche zu prüfen.
Das der Veröffentlichung zugrunde liegende Verfahren wurde von unserer Kanzlei auf Leistungserbringerseite geführt.
Rechtsanwalt Jörg Hackstein erklärt dazu: „Da es sich um eine Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung handelt, ist davon auszugehen, dass die AOK Rheinland/Hamburg nach Vorlage der schriftlichen Urteilsgründe die Revision beim Bundessozialgericht einlegen wird. Andere Urteile von Landessozialgerichten gibt es bisher zu der Thematik nicht, sodass das Urteil, auch wenn es noch nicht rechtskräftig ist, die Position der Leistungserbringer stärkt.“
Unsere Empfehlung:
Betroffene Unternehmen sollten die eigene Vertragslage zeitnah überprüfen lassen, den Verhandlungsanspruch geltend machen und parallel klären, ob und in welchem Umfang Zahlungsansprüche durchgesetzt werden können. Gern unterstützen wir bei der Einordnung, der außergerichtlichen Durchsetzung und bei Bedarf auch im gerichtlichen Verfahren.
MTD: https://mtd.de/verbandmittel-open-house-vertraege-urteil/